Was ist ein Zeitmietvertrag?
Es gibt zwei verschiedene Sorten von Gewerbemietverträgen. Zum einen den unbefristeten Mietvertrag, welcher auf unbestimmte Zeit läuft und zum anderen den Zeitmietvertrag, welcher für eine befristete Zeit besteht. In einem Zeitmietvertrag wird eine frei bestimmbare Laufzeit festgeschrieben, sodass der Vertrag weder vom Mieter noch vom Vermieter vor Ablauf dieser Zeit ordentlich kündbar ist. Bei Büroimmobilien beträgt die Laufzeit solcher Zeitmietverträge in der Regel 5 Jahre, aber auch eine Laufzeit von nur 3 Jahren ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Oftmals entscheiden sich junge Unternehmen dafür, kürzere Mietverträge zu unterzeichnen, um der Problematik eines Platzmangels bei einer rasanten Mitarbeiterentwicklung in den ersten Jahren aus dem Weg zu gehen. Etablierte Unternehmen entscheiden sich besonders in den Ballungsgebieten häufig für langfristige Mietverträge, da jeder Umzug viel Zeit mit Organisation und Planung in Anspruch nimmt. Zudem möchten Betriebe, die einmal den richtigen Standort für sich gefunden haben und von einer beispielsweise tollen Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz sowie den nah gelegenen Verpflegungsmöglichkeiten profitieren, diesen nicht mehr verlassen. Außerdem hat die Mietvertragslaufzeit meist auch einen Einfluss auf die Bereitschaft des Vermieters die Maklercourtage zu übernehmen. Derzeit herrscht in Frankfurt die Situation eines Mietermarktes, sodass viele Eigentümer bereit sind, die gesamte Provision für die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers zu übernehmen. Je länger die Laufzeit im Zeitmietvertrag vereinbart wird, desto mehr kann man mit Zugeständnissen von Vermieterseite, beispielsweise Incentives wie mietfreier Zeit oder einem Ausbaukostenzuschuss, rechnen.
Auch bei Lager und Logistikimmobilien werden Zeitmietverträge in der Regel für 3-10 Jahre abgeschlossen. Entscheidende Faktoren sind hierbei der Standort, der Ausbau sprich die Lagerhöhe und Anzahl der Tore der Immobilie sowie den Plänen und Zielen des jeweiligen Unternehmens.
Kündigung von Zeitmietverträgen
Auch Zeitmietverträge sind mit einem Sonderkündigungsrecht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündbar. Die Option einer Sonderkündigung muss jedoch schriftlich im Gewerbemietvertrag vereinbart sein und steht meist mit einer Vertragsstrafe in Verbindung.