Das Gewerberegister ist ein Verzeichnis, das in Deutschland von den Kommunalverwaltungen gemäß §14 Gewerbeordnung (Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung) gemeldeten Gewerbebetriebe geführt wird. Es gibt Auskunft über die Zahl und Art der Gewerbebetriebe in einem Zuständigkeitsbereich. Anzeigepflicht besteht laut §14 (Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gilt auch, wenn z.B. der Betrieb verlegt oder aufgegeben wird oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.) Für die Registerführung innerhalb der Kommune ist das Gewerbe- oder Ordnungsamt zuständig.

Der Bestandteil des Gewerberegisters gibt Auskunft über Zahl und Art der vorhandenen in seinem Zuständigkeitsbereich Gewerbebetriebe. Notwendig für die Erfassung sind die Angaben zum Betriebsinhaber (Name, Geburtsdatum, Anschrift) und zum Betrieb (z.B. Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit). Folgende Daten aus den Gewerbemeldungen der Anzeigepflichtigen werden definiert: Landratsamt, IHK, Handwerkskammer, Staatliches Umweltfachamt, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Eichamt, Bundesagentur für Arbeit, Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Registergericht, Finanzamt, Staatliches Landesamt, Zollverwaltung.

Im Gegensatz zum Handelsregister ist das Gewerberegister kein öffentliches Register. Gewerberegisterauskünfte können beantragt werden und werden von der zuständigen Behörde erteilt.

Ein Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister kann von juristischen Personen und Personenvereinigungen kostenpflichtig bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragt werden. Alternativ kann die Auskunft über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Bei der Antragstellung sollten stets Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichts vorgelegt werden.

Ein telefonischer oder schriftlicher Antrag ist nicht möglich.

Im Rahmen der Initiative Deutschland-Online soll ein standardisiertes elektronisches Verfahren entwickelt werden, das die automatisierte Übermittlung der Daten aus den kommunalen Gewerberegistern ermöglicht.