Der Begriff Nießbrauch lehnt sich an das lateinische „usus fructus“ an, welches wörtlich übersetzt „Fruchtgenuss“ bedeutet. Im Grunde bezieht sich diese Rechtsform auf eine Person, welche Anteil an einem fremden Gut bekommt und aus diesem Profit zieht, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Dieser wird als Nutznießer bezeichnet. Allgemein werden dem Eigentümer drei grundlegende Rechte an der Sache eingeräumt:

  1. Das Recht auf Nutzung
  2. Das Recht auf Fruchtziehung
  3. Das Recht auf Vergütung

Durch die Übertragung eines Nießrechts an eine andere Person gehen das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an diese über. Der Eigentümer behält so lediglich das Recht auf Verfügung. Eine Eigentumsübertragung findet also nicht statt.

Durch die Fruchtziehung an einer Sache wird dem Nießbrauchberechtigten nicht nur die Nutzung der Sache übertragen, sondern er darf auch beispielsweise Mieteinnahmen aus einer Mietsache ziehen. Der Eigentümer darf dies durch die Übertragung des Nießbrauchrechts nicht ohne weiteres untersagen oder einen Anteil am Erlös einfordern. Dies ist davon abhängig, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch vereinbart wurde.

Der Nießbrauch kann je nach Einzelfall auf unterschiedliche Arten angepasst werden:

  1. Quotennießbrauch: ein beschränktes Nutzungsrecht, wie z.B. nur auf einen bestimmten Abschnitt eines Grundstückes
  2. Bruchteilsnießbrauch: hierbei bezieht sich der Nießbrauch lediglich auf einen Miteigentumsanteil, wie bei einem Mietshaus mit mehreren Eigentümern. In diesem Fall nur auf den Teil des Nießbrauchgebenden.
  3. Vorbehaltsnießbrauch: bei der Übertragung von einem Grundstück wird dem bisherigen Eigentümer bereits vorbehaltlich ein Recht auf Nutzung gegenüber dem Nutznießers eingeräumt. Bei Abschluss der Übertragung geht der Nießbrauchsvorbehalt in ein festes Recht auf Nutzung über.
  4. Aufschiebend bedingter Nießbrauch: Bei der Übertragung des Grundstücks wird dem ursprünglichen Eigentümer ein uneingeschränktes Nießbrauchrecht eingeräumt, welches im Fall des Versterbens des Nießbrauchers einen nachrangigen Dritten als berechtigt bestimmt.

Mit dem Nießbrauch gehen auch die Pflichten auf den Nutznießer über, wie z.B. eine Sache in der Form zu erhalten um deren wirtschaftlichen Bestand zu wahren. Der Nießbrauch kann sowohl zeitlich als auch dinglich begrenzt werden.