Mit der Abschreibung werden in der Buchführung Wertminderungen von Vermögensgegenständen errechnet und verbucht. Wertminderungen sind in der Buchhaltung korrekt wiederzugeben, sodass die GUV (Gewinn und Verlustrechnung) am Ende des Jahres keine Fehler aufweist. Die Abschreibungsdauer wird daher in so genannten Afa-Tabellen festgelegt.

Anschaffungskosten bei Grundstücken und Gebäuden

Im Immobilienbereich beschränkt man sich meist auf Gebäude sowie Grundstücke. Grundstücke sind untrennbar mit dem darauf befindlichen Gebäude verbunden, sodass die Anschaffungskosten beider einzelnen Teile zusammen gerechnet werden. Somit können nur die Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

 

Lineare Abschreibung / "Degressive Abschreibung"

Eine "Lineare Abschreibung" wird immer dann verwendet, wenn man davon ausgehen kann, dass sich ein Wirtschaftsgut über den gesamten Nutzzeitraum gleichmäßig abnutzt. Die hierbei verwendete Formel lautet:  Jährliche Abnutzung = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer

Eine "Degressive Abschreibung" findet dagegen Anwendung, wenn davon auszugehen ist, dass das Wirtschaftsgut sich nicht gleichmäßig über den Nutzzeitraum abnutzt. Die Formel zur Errechnung der Abschreibung würde lauten: Jährliche Abschreibung = Restbuchwert des Vorjahres x Abschreibungssatz.

"Degressive Abschreibungen" können nicht mehr in Anspruch genommen werden, außer der Anschaffungszeitraum liegt vor dem 31.12.2010.

 

"Progressive Abschreibung" / "Leistungsbezogene Abschreibung"

"Progressive Abschreibung" ist das Gegenstück zur Degressiven Abschreibung und setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut sich mit zunehmender Nutzungsdauer kontinuierlich stärker abnutzt.

 

"Leistungsbezogene Abschreibung"

Hierbei wird von der Annahme ausgegangen, dass Wirtschaftsgüter sich je nach Länge der Nutzungsdauer unterschiedlich stark abnutzen. So wird zum Beispiel ein Fahrzeug, welches unterschiedlich lange Strecken zurücklegt, nur nach den gefahrenen Kilometern abgeschrieben.

Zusammenfassend lässt sich über die verschiedenen Arten der Abschreibung sagen, dass diese hauptsächlich dazu dienen, einen Sachverhalt besser in der GuV darzustellen. So werden die Kosten für das Wirtschaftsgut nicht in einem Geschäftsjahr angerechnet, sondern auf dem gesamten Zeitraum der Nutzung verteilt.