Die Unbedenklichkeitsbescheinigung spielt beim Kauf einer Immobilie bzw. eines Grundstückes eine entscheidende Rolle. Sobald der Erwerber des Grundstückes/der Immobilie die einmalige Zahlung der Grunderwerbsteuer vorgenommen hat, wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Diese bestätigt dem Notar nicht nur den Eingang der Zahlung, sondern auch, dass der Erwerber in der Vergangenheit steuertechnisch nicht negativ aufgefallen ist. Letztendlich ermöglicht die Bescheinigung die Umschreibung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

Grundsätzlich ist die Zahlung der Grunderwerbsteuer keine Voraussetzung für die Eigentümerumschreibung im Grundbuch, jedoch dürfen Grundbuchämter nach dem Gesetz keine Umschreibung vornehmen, sollte dem Erwerber keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

Wann wird keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwingend notwendig für den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks. Diese wird allerdings nur dann ausgestellt, wenn der Käufer keine offenen Zahlungen beim Finanzamt in Bezug auf den Erwerb mehr hat.

In folgenden Fällen wird ebenfalls keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt:

  • Höhe des Kaufpreises liegt maximal bei 2.500,00 Euro
  • Der Verkauf findet zwischen Ehepartnern statt
  • Der Erwerber ist mit dem Verkäufer verwandt
  • Wenn im Erbfall das Erbsteuer- oder Schenkungssteuergesetz greift