Das Erbbaurecht ermöglicht einem Erbbauberechtigten (Nehmer) ein Bauwerk auf dem Grundstück des Erbbaurechtgebers (Geber) zu errichten und zu unterhalten. Der Geber ist hierbei der Eigentümer eines Grundstückes, welcher gegen Zahlung des so genannten Erbbauzines dem Nehmer den Besitz seines Grundstückes überträgt. Der Erbbauzins ist von den Vertragsparteien frei verhandelbar.

Das Recht für die Bebauung wird vertraglich, in der Regel für 99 Jahre, vereinbart. Nach Ablauf dieser festgelegten Zeit überträgt sich das Eigentum der vom Nehmer errichteten Bauten auf dem Grundstück an den tatsächlichen Grundstückseigentümer.

Im Grundbuch des Grundstückes wird ein eigenes Erbbaugrundbuch eingerichtet, welches alle Daten und Informationen über den Erbbauvertrag beinhaltet. Somit kann auch das Erbbaurecht an Dritte verkauft oder vererbt, sowie mit Grundpfandrechten belastet werden.

In den seltensten Fällen wird ein Erbbaurecht von Privatleuten vergeben. Städte und Kommunen sowie die Katholische Kirche bieten in Deutschland vermehrt Grundstücke mit Erbbaurecht an.

Nachteile für den Erwerber

Möchte ein Erbbaunehmer sein auf dem Grundstück errichtetes Gebäude verkaufen, bedarf es in den meisten Fällen der Einwilligung des Erbbaugebers. Des Weiteren muss er beachten, dass der Geber ein Vorkaufrecht für alle errichteten Gebäude und Nebenbauten auf seinem Grundstück besitzt.

Der Erbbauberechtigte kann für die Finanzierung seiner Bauvorhaben keine Grundschuld in das Grundbuch eintragen lassen, da er hierfür Eigentümer des Grundstückes sein müsste. Sollte er dem Kreditinstitut keine andere Sicherheit geben können, wird er voraussichtlich keine Finanzierungshilfe erlangen.

Heimfall

Es ist durchaus möglich, dass dem Nehmer sein Erbbaurecht wieder entzogen wird. Dies kann passieren, wenn ein zu großer Zahlungsverzug des Erbbauzinses entstanden ist oder das Erbbaurecht vom Nehmer nicht vertragsgerecht gebraucht wird. Ebenso schwierig wird es für den Erbbauberechtigten sein Erbbaurecht zu behalten, sollte er einen Insolvenzantrag stellen oder sollte er seine Bauten nicht ausreichend bis gar nicht versichert haben.