Die Grunderwerbsteuer wird generell bei Ankäufen von Immobilien oder auch Grundstücken fällig und ist einmalig vom Käufer zu zahlen. Sie variiert in ihrer Höhe je nach Bundesland aktuell zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises der erworbenen Immobilie.

Sobald der Kaufvertrag rechtskräftig geschlossen ist, bekommt der neue Eigentümer einen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes zugesendet. Sobald der Steuerschuldner die Grunderwerbsteuer beglichen hat, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt und an den Notar übermittelt. Erst wenn diese Bescheinigung dem Grundbuchamt vorliegt und alle weiteren Voraussetzungen des Kaufvertrages erfüllt wurden, wird die Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch vorgenommen.

Wird die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet, so erfolgt keine Umschreibung.

Wann ist die Grunderwerbsteuer nicht zu entrichten?

  • Bei einem zwischen Ehepartnern abgeschlossenen Kaufvertrag
  • Bei Veräußerung der Immobilie an Familienangehörige
  • Im Falle der Schenkung an Ehepartner oder nahestehende Verwandte
  • Im Erbfall
  • Bei einer Immobilie bzw. Grundstück, dessen Wert unter 2.500,00 Euro liegt

 

Die Grunderwerbsteuer hat nichts mit der Grundsteuer einer Immobilie zu tun, diese wird von dem zuständigen Finanzamt jährlich erhoben.